Rechtliche Grundlagen
Was ist Teilhabe?
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.
§90 Abs 1 SGB IX
Wer ist Zielgruppe?
Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
§2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX
Wer ist Zielgruppe?
Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderungen im ( ... ), die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind ( ... )
nach §99 SGB IX Abs. 2
Wie erhält man die Leistung?
- Eine selbstgeschriebene Beantragung beim örtlichen Gesundheitsamt (Brandenburg) bzw. Bezirksamt (in Berlin) für:
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- „Leistungen der Teilhabe nach §113 SGB IX i.V.m. 78 SGB IX in eigener Wohnung“ für die sogenannte Fachleistung
- sie erhalten dann weitere Unterlagen, welche ausgefüllt werden müssen
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- ggf. Beantragung beim Grundsicherungsamt zur Übernahme von Mietkosten für die Wohnung
- es folgt ein Gespräch bei jeweiligem Amt sowie ein Begutachtungstermin durch den Amtsarzt
- danach wird ein Plan erstellt, in dem die Erfüllung individueller Wünsche, die Umsetzung dieser und die benötigte Zeit beschrieben werden
- dann bekommen Sie einen Bescheid, der den Prozess abschließt
- wir schließen dann mit Ihnen einen Assistenzvertrag ab
- danach kann eine Begleitung durch den MuT beginnen
- Man kann die Leistungen auch privat einkaufen (über einen Selbstzahlervertrag)
nach §113 SGB IX i.V.m. 78 SGB IX
Wie erhält man die Leistung?
Abgrenzung zur Pflege?
Leistungen zur Pflege und Leistungen der Teilhabe in der eigenen Wohnung sind gleichzeitig möglich laut §103 Abs. 2 Satz 1 SGB IX
laut §103 Abs. 2 Satz 1 SGB IX